Brandstiftung?

Brand von Gummimatten

Am Donnerstag, den 12.10 wurden wir um 16:22 Uhr zu einem Brand im Bereich der Ringstraße alarmiert. 

Der Brand konnte aufgrund der starken Verrauchung schnell lokalisiert werden.

Die aufgehäuften Gummimatten standen beim Eintreffen der Kameraden in Brand, konnten aber durch die Einsatzkräfte zügig gelöscht werden. 

Durch die frühzeitige Alarmierung konnte ein Übergreifen auf die benachbarten Bäume verhindert werden. 

Da es sich um keinen "natürlich" entstanden Brand handelte, hat die Polizei Ansbach die Ermittlungen aufgenommen. 

Wir möchten in diesem Zuge möchten wir auf folgendes hinweisen: (Quelle: https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/0192493891133?localize=false) 

 

Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.

Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und

mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.

Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

Des Weiteren ist zu beachten:

Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.

Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.

Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.

Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebieten gelten und in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.

Wenn das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung entzündet wird, was je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Fall sein kann, ist für die öffentliche Vergnügung als solche regelmäßig eine Anzeige spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde und im Einzelfall ggf. auch eine Erlaubnis erforderlich, sofern keine vorrangigen Spezialregelungen gelten (siehe Leistung "Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis" unter "Verwandte Themen").

Bei größeren Feuern kann es sich zur Vermeidung von Fehlalarmierungen empfehlen, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren.

Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.


Einsatzart Brand
Einsatzstart 12. Oktober 2023 16:22
Mannschaftstärke 25
Einsatzdauer 30 Minuten
Fahrzeuge LF 16
LF 10
Rüstwagen
Alarmierte Einheiten

FFW Merkendorf

Rettungsdienst

Polizei 

Alarmierte Einheiten FFW Merkendorf